Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 haben in der häuslichen Pflege einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Der Betrag ist vielseitig einsetzbar. Er ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen, die der Entlastung pflegender Angehöriger dienen.
Der Betrag kann außerdem zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags verwendet werden.
1. Für die Tages- oder Nachtpflege (hier auch für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung)
2. Für die Kurzzeitpflege
3. Für Leistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst, den Sie z.B. über pflegelotse.de suchen können. Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf das Geld jedoch nicht für die Körperpflege ausgegeben werden
4. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch das Land anerkannt sein müssen. Hier handelt es sich in der Regel um Betreuungsangebote, die durch ehrenamtliche Helfer*innen mit einer Grundqualifikation von mindestens 20 Stunden. erbracht werden. Das kann neben der Einzelbetreuung auch ein Gruppenangebot wie z.B. ein wöchentlich angebotenes Demenz-Cafe sein.
Die Pflegekassen sind seit 2017 verpflichtet eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu führen, auf der diese Angebote zu finden sind. Auf Wunsch ist diese nicht nur im Internet zu erhalten sondern muss auch in Papierform zur Verfügung stehen. Eine Liste der anerkannten Angebote finden Sie auf der Seite vom Sozialministerium Niedersachsen
Der Entlastungsbetrag ist eine sogenannte Kostenerstattungsleistung. Das bedeutet, dass der Versicherte die Leistung zunächst selbst bezahlen muss und die Quittung bzw. Rechnung bei seiner Pflegekasse zur Erstattung einreicht.
Manche Dienste rechnen aber auch mit dem Einverständnis der Versicherten (Abtretungserklärung) den Betrag direkt mit der Pflegekasse ab.
Der Entlastungsbetrag kann auch "angespart" werden. Werden Beträge in einem Monat nicht verbraucht, können sie auch auf die nächsten Monate übertragen werden. In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Beträge dürfen aber nur bis zum Juni des darauffolgenden Jahres "mitgenommen werden". Danach verfallen die Ansprüche.
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