Alle Leistungen der Krankenkasse zur häuslichen Krankenpflege müssen vor ihrer Inanspruchnahme durch einen Arzt verordnet werden und zur Genehmigung spätestens am 3. Tag nach der Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Folgende Leistungen häuslicher Krankenpflege kann Ihre Krankenkasse bewilligen:
1. Häusliche Krankenpflege
2. Anleitung von Angehörigen in der häuslichen Krankenpflege
3. Heilmittel
4. Hilfsmittel
1. Häusliche Krankenpflege
Voraussetzung:
Verordnung:
Abrechnung:
* Eine Sachleistung bedeutet, dass die Krankenkasse nur dann bezahlt, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Es ist nicht möglich, dass die Pflege durch einen Familienangehörigen übernommen wird und die Krankenkasse diese Leistung dem Pflegebedürftigen oder dem pflegenden Angehörigen direkt bezahlt.
Zuzahlung:
Dauer: über die erforderliche Dauer entscheidet der behandelnde Arzt
2. Anleitung von Angehörigen in der häuslichen Krankenpflege
Voraussetzung:
Dauer: bis zu 10 Anleitungen
Verordnung: vom Hausarzt
Abrechnung: direkt zwischen Krankenkasse und ambulantem Pflegedienst
Zuzahlung:
3. Heilmittel:
Art: medizinische Dienstleistungen, z.B. Ergotherapie, Massagen, usw.
Verordnung: durch den Haus- oder Facharzt
Zuzahlung: 10% der entstehenden Kosten, zusätzlich10€ pro Rezept
4. Hilfsmittel:
Art: sächliche medizinische Leistungen, z.B. Rollstuhl, Prothesen, Brillen
Verordnung: durch Haus- oder Facharzt
Zuzahlung:
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Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.